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Ebend. Grundsätze des deutschen Berg-und Salz.rechts. 179°. 5 .
§. r.
Salzregal ist dasjenige' nutzbare Hohei'tsrechk,vermöge dessen dem Landesherrn dasObereigenrhum allerim Lände befindlichen Saljwerke und Salinen, unddie oberste Leitung des ganzen SalzwSfenS und Salzhan»bels zustehet.
§. 2 .
Aus dem Salzregal fließt das Oberekgenthum allerSalzwerke im Lande, das Recht selbige an andere zuverleihen, den Salzzehenden zu erheben, den Vorkaufund wohlfei'lern Einkauf auszuüben, Gesetze über dasSalzwesen ergehen zu lassen, Beamte deshalb zu setzen,den Salzhandel und Salzschank allein auszuüben, oderandern zu verstatten.
§. z.
Es kommt hkerbey vorzüglich auf Aufsuchung allerim Lande vorhandenen Salzquellen, deren zweckmäßigenBau und Einrichtung mit möglichster Ersparniß in Ab.ficht aufHerbeyschaffung der Feuerungs und andern nö-thigen Makerialen und bey armen Quellen auf die vor»kheilhafteste Gradirung an.
§» 4 »
Die Salzrevenüen begründet man am sicherstenauf eine billig und klüglich bestimmte Salzconsumkion,wodurch jedoch weder die Bevölkerung noch die landwirch.schaftlichen Gewerbe bedrückt werden müssen, auf Ver.hütung der dabey möglichen Unterschlejfe, Und einezweckmäßige Verkheilung durch Haupt , und Beyfalz.
D , nieder«