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Encyclopädie der Cameralwissenschaften im eigentlichen Verstande / von Karl Gottlob Rössig
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51
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Grundsätze der Münzpolitik in näherer Rücksicht aufden lübischen Münzfuß, und durch überzeugendeErfahrungen bestärkt, nebst zwey Anhangen überden Schlägefchatz und die Unmöglichkeit der Ein.führung einer allgemeinen Münze, v.I.G. Busch.

1789.

§. r.

nutzbare Hoheitsrecht, vermöge dessen dem Für-sten die alleinige Ausprägung der Münzen und Leitungdes ganzen Münzwefens im Lande zustehet, um nachAbzug des daraufzu machenden Aufwands, mit Bestanddes gemeinen Besten, einigen Vortheil und Gewinnfür seine Kammer zu ziehen, heißt das Münzregal.

§. 2.

Aus demselben stießt die oberste Leitung des ganzenMünzwefens iin Lande, das Recht allein zu münzen,Münzstadte und Aemter zu bestimmen, auch Münzge-setze, Münzerhöhung, Herabsetzung und Nerrufung zumachen, und Münzgsrechligkeiten zu verstatten.

§. z»

Mit den mehresten Vortheilen können diejenigenLander münzen, welche eigene Bergwerke haben, oderdas Metall zu den Münzen durch Vortheilhafte Han-delswege erhalten können. In allen Fallen hat mansodann denAuögang des rohen Metalls, und dessen nach-theiligen Verbrauch von den Goldarbeitern, auch daSEinschmelzen zu verhüten; ingleichen bey Verleihungder Gold. und Silberwerke an Gewerben sich den Ver-kauf und wohlfeilen Einkauf auszuziehen, wo er nichtschon durch das Regal gesichert genug ist.