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Encyclopädie der Cameralwissenschaften im eigentlichen Verstande / von Karl Gottlob Rössig
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52
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s-

§.

Zu vortheilhafter Verwaltung des Münzwesensgehören genaue Münzaufsicht, Münzprobationen, bei-den eigenen^ und sonderlich fremden Münzen im nöthigenFalle klägliche Devalvationen, ein nach Maßgabe derHandelsverhaltnisse und im Bezug auf die Nachbarnzweckmäßiges Münzverhältuiß, so wie auch ein richti.ges Verhältniß zwischen Gold und Silber zu beobach-ten, upd wenige Münzstädte zu halten.

§. 5 »

Der hierauf sich gründende vortheilhaste Münz»fuß vermeidet, so viel möglich, alle Fehler, welche beyder Münze in Schrot oder Korn eintreten können, undsucht den äußern Werth dem innern so viel möglich zunähern, vermeidet auch das zu viele und zu schlechte Aus-prägen,der Scheidemünzen.

§. 6 .

Außerdem gehört es auch zur Münzklugheit, daßman nicht Münzsorten von einerley innerm Gehalt ei-ne» verschied»«» äußern Werth beylege, daß mannicht Münzen gelten lasse, welche man in Cassen nichtannimmt, auch die unnökhige Geldvermehrung durchwillkührlicheö Ausprägen vermeide.

§. 7.

Will man Papiergeld in Umlauf bringen, so muß/die gehörige Sicherheit wegen der Realksirung bestimmevorhanden seyn; man muß die Cirkulation desselben inrgemeinen Leben erleichtern, ihm den Rücklauf in dieCassen verstatten, Anstalten gegen falsche Nachahmun-gen treffen, ihm auch alle rechtliche Eigenschaften desHaaren Geldes bexlegen.'

§. S.