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Irsirö §<mersl 6s; peosier er liistoirs 6er poisi'onrQu eller kournisienc, pgr N!r. stu kigmel stelVloncesu l. 1769. 1 l. 1772.
Der Fischer, überseht v. Schreber, 1775 und 76.macht den XIII. Theil de§ Schauplatzes auö.
§. rz.
Die Fischerey auf dem Meere, den Seen und Strö-men wird am zweckmäßigsteu an prioileqirke Unter-rhangesellschaften pachtweise überlassen, auch im nöthi-gen. Falle durst) besondere Vortheile dazu aufgemuntert,und die Fischereyen zu wichtigen Handelszweigen zu er-heben gesucht. Auf Flüssen wird sie den Fischergijdenverpachtet, zuweilen aber einzelne Fischarken , als Re-servate, auö der gemeinen Fischerey ausgezogen; Kam-merceichfischerey wird auch am vorrheilhaftesten denCameralökonomiepqchtern überlassen.
§. 14.
Die nähern Bestimmungen müssen in Fisiherey.reglemenks für die verfchiednen Arten derselben gesche-hen, wobey sonderlich die Grundsätze einer richtigen Oeko-momie und Naturgeschichte der Fische zu beobachten sind,und auf die Mittel und Werkzeuge der Fischerei-, wieauch bey kleinen Flüssgi und bey-Teichen , auf die Ver-hütungen beträchtlicher Verunreinigung des Wassers undder Iischdkebereyen gehörige Rücksicht zu nehmen.
§. iz.
Perlenfang, Seidenmuscheln - und Corasten»fischereyen , See. und Boysalzgewinnung werden amzweckmäßigsten durch Verpachtungen genutzt, wennman erst durch Administration in Stand gesetzt ist ge-hörige Anschlage darüber zu machen, und dir nöthigeInstruktion beyfügt, damit die Pachter nicht durch
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