Kammer gezogen sind, gehören aus unten angeführtenGründen mehr in die StaakSwirthschaft; denn derstrengen Theorie nach würden in Ansehung des Lehnre.gals hier doch nur die aus Cameralstücken oder Charoull-güthern gegebenen, oder diesen aufgetragenen Lehen be-merkt werden können. -
§.4.
Waö die oben bemerkten übrigen Quellen be-trifft, als die Cameralabgaben, Creditanstalken , ver-mehrter Umlauf, so sind diese eigentlich wichtiger inder eigentlichen Staatswirthfchaft, daher sie in dieserabgehandelt werden.
§. 5'
Auch fine klägliche Sparsamkeit bey der Cameral-auSgabe wird eine Finanzquelle, wenn sie nicht todteSchatze sammelf, sondern diese Ersparniß, so viel alsmöglich, auf mancherley Art zu neuen Revenüen anlegt»
Dritter