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Encyclopädie der Cameralwissenschaften im eigentlichen Verstande / von Karl Gottlob Rössig
Entstehung
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60
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I

Zehnres Kapitel.

Von einigen außerdem gewöhnlichen oder noch

außerdem angenommenen Finanzregalien.

§. i.

Unter die Kammerregalien rechnet man gewöhnlichnoch da6 Recht Herrnlose Sachen an sich zu nehmen,worunter man die gefundenen Schätze, Erbschaften oh.ne Erben, das IU5-Ubinggu, Abzugs- und Abschoß«recht rechnet, und "welche man nebst mehrern andern un.ter dem gemeinschaftlichen Namen, lura, 6ici, begreift.

§. 2 .

Außerdem findet man in vielen Verfassungen ei«mge Acrmmerregalien, welche ganz ohne politischen oderdoch von zweyventigem Werthe sind. Am unschädlich«sten sind diejenigen , welche ein noch nicht vorhandenesGewerbe einführen, welches ohne diese Einrichtung viel«leicht nicht entstünde, oder dadurch doch mehr in Florkommt, oder wenn durch die Regalisirung ein Polizey»übel gesteuert, oder dadurch von reichen Unterthanenetwas erhoben wird, womit die ärmetn nicht beschweretwerden. Sie verbreiten sich entweder über kandwirth«schaftliche Gegenstände, oder über Manufakturen unhFabriken, oder über den Handel.

§. Z.

Das Lehnsregal und verschiedene wesentliche Rega-lien , von welchen sich Nutzungen ergebt», ungeachtetin den mehresten Verfassungen die.Revenüen davon zur

Kam«