und Risse, auch bestimmte und genaue Topographien,welche gehörige Ausmessungen voraussetzen.
§. 2 .
Sodann genaue Rezeßbücher, auch Flur., Saal.und!agerbücher, richtige Urkunden-Verzeichnisse nachden Sachen und der Chronologie, und richtige Copialbü»cher zum täglichen Gebrauche; auch gehörige Etats undAnschläge über die Aemter und einzelnen Kammer-güther.
§. Z.
Ein wohl eingerichtetes und leicht zu übersehendesKammerarchiv, in welchem die Urkunden und Büchergehörig zu sichern, und leicht bey dem Gebrauche aufzu-finden, wohin eine zweckmäßige Ordnung und gute Re-pertorien gehören, jene nach der StaatSgeographie, diesenach den Sachen.
§. 4 .
Auch ist eine gute Verbindung der Geschaffte, Cre-bit der Kammer, strenge Subordination unter denSubalternen, Verhütung eines zu unverhältnißmäßi-gen Personale erforderlich.
§. 5 .
Eine auf gute ökonomische Grundsätze begrün-dete, und nach den gehörigen Etats eingerichtetemänenivirthschaft, und dahin abzwcckende kläglicheInstruktionen , welche auch, unter gewissen Bedingun-gen, selbst bey Verpachtungen eintreten können, auchVerhütung der Reste, sowohl bey Verpachtung alsAdministration, Wachsamkeit auf die Gerechtsame,öftere «»vermuthete Revisionen der Rechnungen undBücher, und in Absicht auf die vorfallenden Berichte
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