Buch 
Encyclopädie der Cameralwissenschaften im eigentlichen Verstande / von Karl Gottlob Rössig
Entstehung
Seite
64
JPEG-Download
 

64

tabellarische Formen; baare und fixe Geldrevenüen,Gerichtsbarkeit, Forst , und Jagdwesen , wie auchBergbaue, werden verwaltet; Zu ungewiße und Natu-ralrevenuen und eigentliche Oekonomien verpachtet.

§. 6 .

In Absicht der Cvllegialeinrichtung bey dem Ca-meralwesen ist nöthig, daß das Finanzwesen in unmit-telbarer Verbindung mit dem Fürsten stehe, und sol-ches sämmtlich in ein Collegium oder in ein Hauptde-parkemenk eines allgemeinen Staatscollegiums vereinigtsey; als wodurch die Thätigkeit erleichtert, mehr Ein-fachheit bewirkt, Eollegialspannungen und andre Nach-theile vermieden werden.

§. 7.

Dieses hat nun seine Unter-departements, und zwareines für die eigentlichen Kammergüther, und in grös-fern Staaten einige für die Kammerregalien undCameralerhebungen, welches zweckmäßiger ist, als wennDie Departements nach den Provinzen vertheilt sind,oder alle Geschaffte in Pleno verhandelt werden, jedochmüssen Verhältnisse der Departements zum Pleno, undwelche Geschaffte als Ausnahme für das Plenum gezo-gen werden können, in der Verfassungsordnung desEollegii bestimmt seyn.

§. r.

Man suche das Finanzwesen so viel möglich zuvereinfachen, durch Vermeidung zu häufiger Unterin.stanzen, Minderung des Personale, eine klägliche Ver-einigung der Erhebungsfalle, durch ein zweckmäßigund wohl eingerichtetes Tabellenwerk, und eine klügli-ch« Cameralwirthschast im Ganzen.