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§. ?.
Bey einem Cameral. oder Finanzwesen ist einwohleingerichtetes Rechinnigöwesen zur Uebersicht derCassen, zu Dispositionen und zur vorsichtigen Verwal«^tung unentbehrlich; wobey e 6 i) auf Führung derRechnung und 2) auf die Rechnungsabnahme vorzüg.lich ankommt. ;
§. 6 .
Die Rechnungen sind Haupt. undSpezial--, Jah-res-, Quartal- und Monatsrechnungen. Sämmtlichemüssen nach vorgeschriebenen Formularen eingerichtet,richtig und nach den gehörigen Büchern geführt, Punkt-lich abgeschlossen, mit den nöthigen Belegen versehen,'bestimmt eingesendet, auch das klus und lVIinus be»merkt werden.
§. 7. -a
Die NechtningSabiiahme bestehet in der Unters»«''chung, Defcktirung, Calkulirung und. Iustifikation'der Rechnungen und Quittungen.
Die doppelte Buchhaltung ist bey dem Cameras-Wesen aus mehrem Gründen der Theorie und Erfahrungnicht wohl anwendbar: höchstens könnte sie in der ober-sten Instanz bey einem Hauptbuch« Statt haben.
Müllers verbesserter Entwurf zu einem Collegiumüber die Privat - und Cameralstaatsrechnungen,
1785-
Iungs Anleitung zur Cameralwissenschaft nach einerneuen Methode des doppelten Buchhaltens, 1787.
, D. Nößigö Fi'nanzwissenschast nach ihren erstenMätzen, S. Z77 und z? 8 .
Ency-