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Encyclopädie der Cameralwissenschaften im eigentlichen Verstande / von Karl Gottlob Rössig
Entstehung
Seite
71
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7r

§.

Die Ausgaben bey den Cassen müssen nach Etats«der nach besondern Verordnungen und Assignationengeschehen.

§. Z.

Ueberhaupt aber ist die Anhäufung der zu vielenLassen nicht rathsam, wegen Vermehrung der Unter,schleife und des zu starken Personale, am wenigstenbey dcn Einnahmecassen: eher kann man dieAuögabecas.sen mehren, weil sie das Geld schneller in Umlauf brin.^en; allein zu viele Einnahmecassen entziehen es dem»selben langer.

§» 4 -

Das Cassenpersonale, welches soviel möglich zumindern ist, muß mit den nöthigen Instruktionen undVerordnungen und Anweisung auf die Etats versehenwerden, so wie möglichst die Reste vermieden, die Tas-sen durch Cautkonen, durch baldige Einsendungstermineder Gelder aus den untern Cassen, durch öftere Visita-tionen und gute Verbindung und zweckmäßige Einrich-tung der verschiednen Bücher und Rechnungen sicheygestellt, und dadurch Unterschleife verhütet p-erden.

Von dem Rechnungswesen.

OeSfeldS Versuch elner Anleitung zur Finanzrech,nungSwissenschaft und Verwaltung öffentliche?Cassen, Berlin 177;. 8.

Ph. E. Klippstein Grundsätze der Wissenschaft Rech-nungen vollkommen einzurichten, Leipz. 1778- 8 r