77
wirthschaft, hey unsern sehr zusammengesetzten Verfas-sungen, haben.
«' §. 5.
Wo besondere eigentliche Staatsgüter sind, welchein wirklichen Ländereyen, Forsten u. s. w. bestehen tön-nen, da sind sie nach eben der Art,, wie bey der Cameral-wissenschaft 6'., - und ausgeführt wird,, durch, Verpach?tung, und p>as Dabey zu beobachten, zu benu^en; dochwerden Forste blos verwaltet.,
§. 6 . '
In Ansehung der Regalien können in Staaten/wskeine Kammer eintritt, das Straßen-, Zoll-, Ge.leiks- und Postregal,, auch das- eigerchiche Forst - undandere oben i» der Cameralmkssenschast bemerkte Reg«,lien, auch Quellen der StaakSwirthschast si'yn, uud.sindcs: ich verweise aber wegen der bey denselben zu befolgen-den Grundsatz» auf das, was in den davon handelndenKapiteln gesagt worden, und bemerke hier nur ausführ-lich das Vestemungöregal.
AweykiH Kapitel.
Von dem Besteurmrgsregal und den allgemeinen
Grundststzru der Steuer.
K. r. '
^)a6 Steuerregal ist dasjenige nutzbare Hoheitsrechtdes Landeshrrm , ^ vermöge dessen er zu Aestrei»tung der eigentlichen StaacsbedürstlW- in so fern,sieivon Cameralbedürfnissm abgesondert.tstnd, von .dem
EtaatS»'