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Encyclopädie der Cameralwissenschaften im eigentlichen Verstande / von Karl Gottlob Rössig
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Staatsbürger kläglichen Beytrag zu Erhaltung und Be-förderung des Besten des Staats zu' fordern berechtigtist; auch deshalb Einrichtungen und Gesetze machen, sowie Beamte bestellen kaum

§. 3 .

Ein gutes Steuerwesen seht richtige LandeSver-Messungen, auch genaue Saal-, Flur-und Lagerbüchervoraus; so wie einige wahrscheinliche Kenntniß des baa-ren VermögensZustandeü, ohne abgenöthigte Entde-ckung desselben; auch erfordert dasselbe gleiches Maaßund Gewicht durch das ganze Land.

§. Z.

Die Bürger Müssen nach Maaßgabe ihres Vermö-gens sowohl unter den Staatsklassen als den StaatSglie-dern beytragen, und der Regel nach keine Befreyungenseyn.

§. 4 -

Die Steuern selbst aber können nur von dem rei-nen Ertrage des Vermögens der Bürger erhoben wer-den , müssen diese aber nicht bis blos zu einer kaumMöglichen Bestreitung der nöthigsten Bedürfnisse er-schöpfen, und Nach Maaßgabe der veränderten Umständevon Zeit zu Zeit reguliret werden.

§» 5 »

Die Steuer n müssen auf gutem Grunde ruhen,Imd nicht so veränderlich seyn. Sie müssen den Gewer-Len nicht lästig werden, oder ste hindern; nicht Nahrlo-slgkeit bewirken, und den Werth der Güther nicht her-absehen; der Bevölkerung nicht hinderlich seyn, odergar Auswanderungen veranlassen, oder die Cultur desGrundes und Bodens hindern, vielmehr Bevölkerung