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Encyclopädie der Cameralwissenschaften im eigentlichen Verstande / von Karl Gottlob Rössig
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Baare Vermögenssteuer.

§. 6 .

Die baaren Vermögenssteuern werden entwedernach wahrscheinlichen Angaben des baaren Vermögenserhoben, oder, welches weit besser ist, bey dem unmit-telbaren Umsähe des baaren Vermögens im Staate.*),Willkürliche Schätzungen und abgezwungene Angabensind nachtheilig.

In dieser Rücksicht grenzen sie alsdann sehr an die Gerwerbsreuern. '

§. 7.

Unter die baaren Vermögenssteuern gehören die1) Capitalien und s) Geldcontrakt, Steuren, z- dieRevenüensteuern, 4) der Stempelimpost, ;) Besol-dungs-und Spvrtelabgaben , Erbschaftssteuern, Au«ctionssteuern, eigentliche Luxussteuern.

§. 8 .

Man hat bey ihrer Anlage vorzüglich darauf zusehen, daß sie immer in einem billigen Verhältnisse mit der«allgemeinen Geldverzinsung bleiben: besonders ist diesesbey den drey ersten Nummern nöthig, weil sie sonst we-gen der doch beschrankten Benutzungsarten leichtdrücken.

Gewerbsteuern.

§.9.

Die Gewerbsteuern verbreiten sich auf ländlicheGewerbe, in so weit sie nicht schon durch die Grund-steuern im Anschlage sind, rmd auf die städtischen. Da-

her