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Encyclopädie der Cameralwissenschaften im eigentlichen Verstande / von Karl Gottlob Rössig
Entstehung
Seite
81
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Die Anlage geschiehet entweder nach dem Grund-werthe, oder nach dem NuhungSwerche; beyde habenMerkliche Unvollkommenheiten; am besten wird ein ausbeyden entstehender" Mittelwerth seyn; wobey man beyden ökonomische« Grundstücken Klassen nach der Güteund dem Ertrage macht.

Man hat vorzüglich darauf zu sehen, daß die lie-genden Grundsteuern nicht den Gewinn so sehr schma-lern, und der Industrieschaden, nicht die Preise der Gü-ther herabsehen, und hat überhaupt die oben angeführ-ten allgemeinen Regeln, so viel möglich, anzuwenden»

Nach Maaßgabe des angenommenen Steuersus-ses wird das Kataster entworfen, in welchem die Grund-stücke am zweckmäßigsten nach Nummern, mit Weg,lassung der Besther, und mit Ansehung des Steuer-sahes und der Termine, aufgeführt werden; die Haupt-kataster gründen stch auf dieIndividualortskacastei', undjenes muß von Zeit zu Zeit nach den letzter« berichtigetwerden. ,

Von den Realanlagen in Absicht auf bewegli-

ches Vermögen. >'

§. 5 .

Die baaren Vermögenssteuern und Gen-erbanla-gen dienen vorzüglich um eine Ausgleichung wegen dernicht ansässigen Personen zu treffen, die Staatslastenmehr und verhälknißiuäßig zu vertheilen, und dadurchden Realsteuerzahlern Erleichterung zu verschaffen.

F Baare