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Encyclopädie der Cameralwissenschaften im eigentlichen Verstande / von Karl Gottlob Rössig
Entstehung
Seite
93
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^ §- 5 » ^ ^ .

Unter dir außerordentlichen Eivik- Stäats - un'KRegierungsausgaben gehören die StaatSschuldentilgun.gen und Zinszahlungen, Einlösungen der Pfandschaften,die Auslösungen bey ständischen außqr.ochsntli'chen Der-sammlungey, und, m Msicht der Auswärtigen Verhästfnisse, der Auswaiw qsssAegociaüönen und Aussührun»gemanderer positischer-Msichten. - ,

§. 6 .

Bey dem Justiz-und Polizeywesen, können außer-ordentliche Ausgaben,durch neu errichtete Insianzenver.Mehrung d?r Glieder der Collegien und sonstige neueEinrichtungen in Iustizsachen, so wie die von wichtigenPolizeyanstalten, Tlnbau, Colonisirung , zu errichtendenzeitigen Hülsscassen u. s. w. eintreten. ..

§. 7 .

Die außerordentlichen Kriegsausgaben treten^ einbey Vermehrung der Armee durch neue Regimenter,und sonstigen neuen Einrichtungen im Krygs. undFestungswesen.

§. 8 . ,

Wegen dieser außerordentlichen Ausgaben sinddaher auch besondre außerordentliche Fonds erforderlich,wohin auch nach dem gegenwärtigen Völkerverhältnisseund Politik bey Staaten, welche von einigem Gewichtsind, ein bereiter Schaß gehört, wozu man den Fondeines Kriegsjahres als Maaßstab annimmt. Wächstdieser Schatz beträchtlich über diesen Maaßstab, so mußder Staat theils durch Erleichterung der Abgaben aufeine gewisse Zeit, theils durch andre Wege, die über-