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Encyclopädie der Cameralwissenschaften im eigentlichen Verstande / von Karl Gottlob Rössig
Entstehung
Seite
92
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und gewöhnliche, oder unordentliche und unge.

wohnliche.

! . §.2.

Die Ausgaben für den Civiletak sind entweder,i) eigentliche Civil-Staats, und Regierungöauögaben,oder 2) Justiz-und z>Polizeyau«gabe». Zu den er.M'n gehören die, welche durch auswärtige Völker- oderReichsverhältnisse, oder durch die Regierungöform ver.anlaßt werden; die Justizausgaben betreffen die Justiz-verwaltung, und dazu gehörige Anstalten und Be-diente; die Poli'zeyausgabcn allen Aufwand für Anrich-tung und Beförderung guter Polizeyanstalten.

-- §. Z.

Die Ausgaben für den Krisgsetat bestehen inden gewöhnlichen Kosten zur Unterhaltung einer be-'stimmten stehenden Armee und/rller ZubehÄ, wobey es aufdie zweckmäßigsten Einrichtungen in Absicht auf die Be-kleiduiig, Bewaffnung und sonstigen Bedürfnisse an-kommt, und daß alles, so viel immer möglich, aus demLande genommen wird, auch alle unnöthigen Stücke weg-falle», und die Lieferungen nach Vortheilhaften Gedingengeschehen; ingleichenfür das Artillerie--, Festungs-, Ma--gazin. und Cymmissariatöwefen, fürKriegskolleglen, Wer.be. und Handgelder,'Jnvalidengelder und mehrere andereAusgaben, je nachdem ein Staat bloße Land - oder auchSeemacht, oder beydes zugleich ist.

' §.4.

Außer diesen und andern ordentlichen und gewöhn»'lichen Ausgaben des Staats treten, auch noch außer«ordentliche ein.

§- 5 .