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Encyclopädie der Cameralwissenschaften im eigentlichen Verstande / von Karl Gottlob Rössig
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§' 2 .

Der Inbegriff von Grundsätzen, wornach dieseam zweckniäßigsten und vollkommensten eingerichtet,werden, heiße die Polizeywissenschast.

§- Z-

Die >Polizey ist theils die allgemeine LandeSpoli«zey, theils die spezielle: die letztere unterscheidet sichnach den Gegenständen und einzelnen Orten in die sie-fttndere und örtliche.

Mit der allgemeinen LandeSpolizey ist das Polizei)«'regal nicht zu verwechseln, so wie man auchPolizeprecht und Polizeyversaffung gehörig zuunterscheiden hak.

'' §. 4 .

Die Polizei) ist unterschieden vvn der Politik, vondes Finanzwissenj'chaft, von der eigentlichen und imstrengern Sinne genommenen Staatswirchschast, undvon der Justiz.

§. 5 . .

Mit der Justiz wird sie am häufigsten verwechselt,da doch die Justiz blos mit dem luilo und Iniusto,mit der Genugthuung für die Beleidigten, und unmit-telbar und zuvörderst mildem Interesse der Einzelnensich beschafftiget, die Polizey aber zuvörderst auf dasGanze steht, durch Anstalten den Uebeln vorbeugt,nicht für das lullum er lm'ullum in Ansehung der Ein«zelnen, sondern für die in dem Begriffe bem rkten Ge-genstände zu Beförderung des Wohls des Ganzen sorgt

G 2 §. 6.