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§- 6.
Bevölkerung und die dahin abzweckende Vorsor-ge für die Gesundheit des Volks in Absicht auf physischeErziehung, Medizinalanstalten, Nahrungsmittel, Be-quemlichkeit und Schönheit des Landes, welche dieBevölkerung erhält und von außen mehret, ist der er-ste Gegenstand der Polizey.
§. 7 .
Die Sittlichkeit des Volks, sie stieße aus der:Moral, der Vernunft,! oder der Religion, ist der zweytewichtige Gegenstand; von ihr hängt größten Theilsauch die öffentliche Sici)erheit ab. Der dritte endlich istdie Industrie des Volks.
Nach diesem Plane wird mancher Polizeygegen-stand, welcher in andern Systemen zusammenbehandelt wird, getrennt , wodurch er abernicht leidet. Z. E. Die Armenpolizey wird inAbsicht der kranken Armen in dem zweyten Ab-schnitte und wegen des Verhütens des Bet»telns, in der Znduflriepolizey und IN der Si-cherheitspolizei) mit behandelt.
Zwey-