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§. e.
In Absicht der Schönheit des Landes wirkt aufdie Bevölkerung die Erhaltung der Emgeborneu undAnziehung der Fremden. Die Schönheit bezieht sichauf ein mit Bestand der Nützlichkeit wohl und schön ein-gerichtetes Bauwesen in Städten, Dörfern und auf denLandstraßen, auf öffentliche Anlagen zum Vergnügen,auch anständige Pracht in öffentlichen Gebäuden,und die durch Cultur bewirkte allgemeine Landes-schönheit.
H. 7«
Dieses wird bewirkt durch gehörige Bauordnun-gen, die jedoch mit möglichster Achtung der bürgerli.chcn Freyheit abgefaßt sind, durch schöne Anlagen derStädte, große Platze in denselben, gute Verbindungder Straßen, Dächer mit Ziegeln, Verhütung der Ver-unstaltung der Straßen durch Krambuden, zweckmäßigeEinrichtung in Absicht auf die Stadkuhrcn auf denThürmen , Erleuchtung der Städte am Abend und irrder Nacht. Anstalten zu Vergnügen, Spaziergängerund Gärten. Besser sind mehrere Städte von mäßigerGröße als eine oder wenige zu große Städte.
§» 8 »
Zu der Reinlichkeit und den Reinigungsanstaltengehören gut gepflasterte, erhaben angelegte Straßen, mitden gehörigen Abzügen an den Seiten oder Schlenßenin größern Städten, und Einrichtung zu Wegschaffungdes Unraths.
§. 9 .
Bey Dörfern sind ebenfalls eins zweckmäßige Rein-lichkeit, Ziegeldächer, Trennung der Gebäude, freye
Rasen.