§. 2 .
Durch Einschränkung des Hundehaltens und desfreyen Herumlaufens derselben, durch Anstalten, diedavon zu fürchtenden Uebel zu verhüten, durch Un-tersagen des schnellen Fahrens und Reutens in derStadt, sichert sie ebenfalls Gesundheit und Leben desMenschen für Gefahren.
§-
Von den Rettungsanstalten -der Menschen inFeuer, und Wassersnoth, so ivie von deren Sicherungfür gefährlichen Anfällen anderer, wird bey den An-stalten öffentlicher Sicherheit gehandelt.
Dritter