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Encyclopädie der Cameralwissenschaften im eigentlichen Verstande / von Karl Gottlob Rössig
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113
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Z»r zweckmäßigen Uebersicht und Leitung desganzen Medizinalwesens dienen Sanitätscoch-gieu,Medizinalordnungen, Verbindungen der ersten, mir denmedizinischen Fakultäten des Landes, und mit den Land.und Stadtphysikern.

Fünftch Kapitel. '

Von.der Vorsorge der Polizey -für die Ge-sundheit und das Leben der Bürger, in so ^fern sie durch Thiere, Menschen, und aufandere Art gestört werden»

§. i.

1.1m den'Körper und das Leben des Bürgers für Ge»fahren zu sichern, deckt sie die Brunnen, gebietet diebuschigken Einfassungen der Ufer und Geländer beyBrücken, Besetzung der Straßen und Gräben mit Bäu-men wegen des tiefen Schnees, und sucht das Glatteisin Städten unschädlicher zu machen; sie duldet nichtdas Ausstellen unbefestigter Dinge in der Höhe, befiehltWarnungszeichen bey Bauen, Aussieben oder Aufrichtender Wagendeichseln. Sie sucht die Gefahren einerfrühen Beerdigung zu vermeiden, durch späteres Begra-ben, durch die Untersuchung des Arzks, durch Todten»Häuser und Wachen, und Einrichtung der Särge undGräber.