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wirkt unmittelbar durch Anstalten in das Ganze, durch- diese aber nur mittelbar in die häusliche Erziehung, undrichtet ihre Wirksamkeit hierbey so viel möglich auf einegute Nationalbildung.
§. 2.
Die häusliche Erziehung leitet sie nur durch unter,richtende gute Erziehungsordnungen, welche jedem zutrauenden Ehepaar mitgetheilt werden, durch Anweisungder Kirchenlehrer, die Grundsätze einer guten Erziehungöffentlich mit vorzutragen.
§- Z-
Die öffentlichen Erziehungsanstalten bestehen vor-züglich in Scbulen aller Arte», in Lehrer-Scminarienan.stalten, in Besorgung einer guten Unterrichtsart und derzweckmäßigsten Lehrbücher, so wie hierzu auch einigeandre auf die Volksbildung Einfluß habende Gegenständekönnen gerechnet werden.
§. 4 .
Es müssen in den Städten und auf dem Lande dienöthigen niedern Schulanstalte» vorhanden sey», welchesich mit der Sittlichkeit und Religion, und den allgeniei-nen nöthigen Kenntnissen des gesellschaftlichen, bürger-lichen Lebens beschafftigen^ Man hat hierbey auf dieverschiedene Bestimmung der verschiedenen Geschlechtermit Rücksicht zu nehmen ; wobey man in den Skäd-ten mit den niedern Schulen, oder auch den unternKlassen der großem Stadtschulen Realschulunterrichtverbinden kann.
Eigene besondre Realschulen in allen Städten an-legen zu wollen , ist unnöthig, und eine die Ab-sicht nicht erfüllende Schulenhäufung.
§- 5 -