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Viertes Kapitel.
Von der Polizei) in Absicht auf die bürgerliche
Moral und die Vergnügungen des Volks.
Versuch über das Volk, v. C. G — r. Berlin
r?86. 8.
§. r.
Inbegriff von moralischen Saßen und Pflichten,welche aus dem besondern Endzwecke des Staats stießen,oder Tugenden der Religion und Moral unterstützen,machen die bürgerliche Moralität aus: sie beziehen sichauf Gott, auf den Staat und dessen Regenten, aufdie Nebenbürger und auf jeden Bürger selbst.
§. 2.
Zu der erster» Art gehören alle die Grundsätze undAnstalten der bürgerlichen Moralität, welche mit Got»teöfurcht, religiösem oder irreligiösem Leben und Wandelin Bezug auf bürgerliche Achtung und Ehre verbundensind.
' §- 3 «
Die Pflichten gegen Staat und Regenten be-greift man unter dem Namen des Patriotismus. Früheingeflößte Achtung für die Gesetze, Weisheit und Bil-ligkeit derselben, ein wohl ausgebildeter Nationalcharak-ter, Familiengeiff und eine zweckmäßige Hausdisci-plin, genaue Verbindung des Privatinkeresse des Bür-gers mit dem Staatsinteresse nähren ihn vorzüglich.
§. 4.