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V §.4- ;
Zur wechselseitigen Erfüllung der Pflichten derBürger gegen und unter einander dienen Bürger-, Cre«dit-, Hypotheken-, Zunft, und Gewerbe-, Gesindcord«yungen und anders dergleichen Gesetze.
§- 5 -
Die bürgerliche Moral muß, in Ansehung bekPflichten gegen sich selbst, theils die Religions-undVernunftmoral unterstützen, theils auch die Erfüllungder blos bürgerlichen Pflichten dieser Art erleichtern.
§. 6 .
Zu der erstell Klasse gehören die Anstalten imStaate zu Beförderung der Keuschheit und guter Sit-ten , Mäßigkeit, vernünftige Haushaltung, Ver.drangung der Unkeuschheit, Sittenlosigkeit und Ver-schwendung. Glücklich ist der Staat, wo die Tugendenauf herrschenden Grundsätzen mit beruhen.
§- 7 .
Verschwendung nennt man auch Luxus, obgleichnicht ganz.richtig. Daher kam es,, daß man dell Luxusallezeit als verwerflich ansah, anstatt ihn als einen zwey«sinnigen und einen relativen Begriff anzusehen. juxuS,der einen vortheilhaften Geldumlauf bewirkt, mit einhei-mischen Gegenständen getrieben wird, und die Geldvcr«zinsungen nicht übersteigt, ist unschädlich.
I'inro kllsi iur le Iuxe» 1764 .
Iraicä pbilnlopbi^ne er stolitihue iur le l.uxe, pge
Msr. t'IoUguer, a kgr. 1786 . 8 - l.
1788- l'- H-
eonüäsrsüons lur les lUcbeües er lelmxe. 178 ?.
§. 8 .