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Encyclopädie der Cameralwissenschaften im eigentlichen Verstande / von Karl Gottlob Rössig
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128
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L28

§. I.

Polizey besorgt die öffentliche Sicherheit durchöffentliche Anstalten, welche die Störung der»selben verhüten; zu diesem Behuf duldet sie Bettlerund Landstreicher nicht, sondern nöthigt sie zu öffentli-chen Arbeiten, bestimmt vorzüglich an der Grenze undsonst die strengste Untersuchung der Paffe und andererZeugnisse, beniiht die leichte Cavaüerie und die Ja»gerey zur Sicherhalkung der Straßen, stellt bey siehcni.dem Getreide oder bemerkter Unsicherheit öftere unver»mukkete Visitationen in den Gegenden, Dörfern undWäldern an, bestimmt Signale zum Auffangen derRäuber,

§.2.

Reifende müssen unter den Thoren der Städte ih«re Namen und ihr Abtrittsquartier angeben, und derWirth auf alle Fälle sie bey der Polizei) melden, und,wo e§ nöthig , nach'den Passen -gefragt werden» ,

' §. 8 . ^

)Um in Städten die Sicherheit zzr befördern,^ istnöthig , die Stadt und Vorstädte i» Quartiere zu thei»len, über die Einwohner in Absicht auf ihr Alter undGewerbe richtige Verzeichnisse einreichen zu lassen zubestimmter, Zeiten, scharfe Ahndung der absichtlichen Un»rerschleife, Erleuchtung des Abends, Schließung derHäuser um io Uhr, Sperrung der kleinen Gassen undWinkel mit Ketten; in sehr großen Städten reurendePatrouillen und Wachthäuser in jeder Straße für dasMilitair,