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Feuerbirektion sowohlam Orte des Feuers, als auchin Städten aus dem Rakhhause.
§. 6 .
Es müssen die nöthigen Einrichtungen wegen desWassers, der leichten Herbepschaffung desselben, so wiewegen der erforderlichen Sprühen und andern Fcnerge-räthe seyn, die Straßen durch Wagen oder andere hin-,dernde Dinge nicht so versperret, und die müßigen Zu-schauer zu Arbeiten angehalten, und alle Anstalten inAbsicht der nahen Häuser und des,Flugseuers getroffenwerden, daß das Feuer nicht ,weiter um sich greife.
§. 7 .
Auch hak man von Seiten der Polizei) noch zu be--sorgen, daß nicht so in einander gebauct, und dabei) dienöthigen Sicherungsmittel angebracht werden, daß beysich nahendem Donnerwetter die Leute zu Felde nach Hau-se eilen muffen,alle lm Ortvorhandene Pferde sogleich an-geschirrt werden, und die i» bestimmten Bezirken lie-genden Orte einander gehörig unterstützen, und sich alle-zeit der örtlichen Direktion streng unterwerfen.
§« 8 .
So wie man auch gleich bey dem Ausbruche fürdie nöthige Bewachung der herauögeräumten Sachen,Md nach dem Löschen auch auf die Feuerstätten aufmerk-sam zu seyn hak. '
§. 9.
DurckffAssekuranzanstalten sucht man die Feuer-schäden zu ersetzen; wobey man in Absicht der Beytragedie größer» Städte zu unterscheiden hak von den kleinern-und den Dörfern; wie auch festzusetzen, daß der
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