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Encyclopädie der Cameralwissenschaften im eigentlichen Verstande / von Karl Gottlob Rössig
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132
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Hauswirth, wo das Feuer ausbricht, der Regel nach,blos den halben Ersatz erhalte.

Drittes Kapitel.

Von der Wasserpolizey in Absicht der Min-derung der Wasserschäden.

I>. K. G. RvßiqS Wasserpolizei) für Lander, zurMinderung der Schaden des Eisganges und derUeberschwemmurrgen, Leipz. 1789. 8.

§. i.

^)ey der Wasserpolizey eines Landes kommt es an r)auf die mögliche Verhütung der Wasserschäden, 2) aufdie Rettungsanstalken, und z) auf die zweckmäßig,ste Benutzung der Gewässer.

§. 2.

Wasser wird nachcheilig durch Sümpfe und Mo-räste, welche daher durch Ableitungen und Abzugsarä-den in Flüsse, oder in trockne Sandgegenden, zu Waste,rungsanstalten, durch Teichanlegen, durch Schäch.te, durch abwechselnde Beete U'ch Gräben, wegzuschaf.fen und unschädlich zu machen sind.

§. z. »

Ueberschwemmungen werden vermindert durch Auf.sichk auf den Userbau, und durch angelegte nnd gut unter,halten« Dämme und Beobachtung der dazu erfordert«'.

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