§. 6 .
Gegen Heuschrecken ist das Feuern durch Miliz,und, wo sie sich niederlassen, durch vorgezogene Grabenaus ihrem Wege, als in welchen sie mit Erde ersticktwerden, als das Wirksamste befunden worden.
§. 7 .
Gegen Gewitterschäden sind Ableiter in Absicht deröffentlichen Gebäude und sonst in verschiednen EntfSrnun»gen nach Maaßgabe ihres Wirkungskreises, und unter dergehörigen Vorsicht angebracht, Bekanntmachung derVerhaltnngsregeln bey Donncrweikern, sowohl über-haupt als auch in den Schulen, Abstellung des Läu«lens bey Donnerwettern u. s. w. zu bemerken.
§. 8 .
Bey Hagelsiblag macht die Polizöy die Mittel.be«kannt, selbigen unschädlicher zu machen, durch schnellesAbmähen der niedergeschlagnen Früchte, wenn sie nochnicht zu hoch sind, oder eö noch nicht so spat inö Jahrist, durch Bekanntmachung der Fruchtsorten, welchenoch nachgesäet werden können, und doch noch gehörigreisen, oder durch Hagelassekuranzen.
Ist die Hypothese richtig, daß der Hagel durch an?gehäufte Elektricität in den hohen Regionen er«zeugt wird, so müssen viel Baumpstanzungenin einer Gegend, dieselbe in Absicht der Ent-stehung des Hagels in ihrem Bezirke, um vie-les sichern. Hiermit stimmt einigermaßen dieErfahrung sibereii^, daß in Gegenden, wo vielWaldung ist, man wenig Hagel findet, wenck 'er nicht durch den Windzug und Luftstrom,
der