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Encyclopädie der Cameralwissenschaften im eigentlichen Verstande / von Karl Gottlob Rössig
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154
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§. 4 .

Sie untersagt das Verunreinigen der Flüssedurch zu häufiges Einwerfen von Keucht und anderinden Fischen schädlichen Unrach, das Flachs» und Hanf-rösten iy denselben, den Ausfluß der Pochwaffer, undsucht die für die Fischerey nachteiligen Thiere zumindern»

§. 5 -

Sie befördert den Fischhandel durch Fischmarkte,durch Verhütung der Bekrügereyen dabey in Absichtauf Gewichte, durch Fischmarkte.

Achtes Kapitel.

Von der Polizey des Bergbaues.

O. Rößigs Lehrbuch der Polizeywissenschafk, SeiteZ?rZ!-o.

§. i.

<^)hne weitere Rücksicht auf die Regalitat und die be-sondern Bergbauregali'ennutzungen für die Fürsten beför-dert die Polizey die Aufsuchung aller ruchbaren Minera-lien im Lande, und ermuntert vorzüglich die Untertha-nen hierzu»

§. 2.

Zu dem Behuf dient Bereifung des Landesdurch Bergverstandige; Anreizung des Pcivatinteressedurch Vortheile, Freyheiten, thätigeUnterstützung

durch