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§. 4 .
Sie untersagt das Verunreinigen der Flüssedurch zu häufiges Einwerfen von Keucht und anderinden Fischen schädlichen Unrach, das Flachs» und Hanf-rösten iy denselben, den Ausfluß der Pochwaffer, undsucht die für die Fischerey nachteiligen Thiere zumindern»
§. 5 -
Sie befördert den Fischhandel durch Fischmarkte,durch Verhütung der Bekrügereyen dabey in Absichtauf Gewichte, durch Fischmarkte.
Achtes Kapitel.
Von der Polizey des Bergbaues.
O. Rößigs Lehrbuch der Polizeywissenschafk, SeiteZ?r—Z!-o.
§. i.
<^)hne weitere Rücksicht auf die Regalitat und die be-sondern Bergbauregali'ennutzungen für die Fürsten beför-dert die Polizey die Aufsuchung aller ruchbaren Minera-lien im Lande, und ermuntert vorzüglich die Untertha-nen hierzu»
§. 2.
Zu dem Behuf dient Bereifung des Landesdurch Bergverstandige; Anreizung des Pcivatinteressedurch Vortheile, Freyheiten, thätigeUnterstützung
durch