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Stebentes Kapitel«
Von der Polizey der Fischerey.
§. r.
^),'e Fischerey liefert Nahrungsmittel und ist öftersein beträchtliches Landesgewerbe; hier wirkt also diePolizey durch Fisicherepordnungen, sowohl in Absichtder wilden als zahmen Fischerey.
Die Fischerey ist zwar häufig regalisirt, aber dochtneist nur in Absicht der großem und beträchtli-chen Landesströme und Flüffe, da hingegen klei«ne Flüßchen und Bäche, und die sämmtlichezahme Teichfischerei) blos Privakgewerbe bleiben.Daher findet die Fischereypolizey auch da Statt,N>y ein Kischereyregal ist«
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Die See- und Meerfischevey wird am zweckmäßig«sten den Unterthanen gegen geiyrste Erlegungen überlassen,sie dabey uukerstüht, und durch Prämien zu Betrei,düng und Absah sowohl roher als eingelegter, geräucher«ter und andrer Arten ermuntert,
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In Absicht der Strom-, Fluß, und Teichfischereyuntersagt die Polizey die schädlichen Arten zu fischen,so wohl in Absicht der Werkzeuge, als in Ansehungsonstiger Mittel und Handgriffe, verschont hie Fischezur Leichzeit, und die zu jungen Fische, und sichert, soviel es möglich, gegen Fjschdiebereyen.
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