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Encyclopädie der Cameralwissenschaften im eigentlichen Verstande / von Karl Gottlob Rössig
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Neuntes Kapitel.

Von der städtischen Gewerbepolizey.

Phil. Pet. Juden Polizey der Industrie. 1768.

v. Iusti vollständige Abhandlung von Manufakturenund Fabriken, von Ioh. Bekmann mit Anmer«kungen herausgegeben, Berl. 1780. 2 B. 8.

i.

städtischen Gewerbe, welche aus mehrern Gründenvon der Polizey eigentlich in die Städte gewissem werden,sind die Gewerbe, Fabriken und Manufakturen, und dieeigentlichen Handwerke. Indessen können durch vor-theilhafte Umstände zuweilen Ausnahmen nöthig werden.

Manufaktur- und Fabrikarbeiten können entwe-der i) von einzelnen Arbeitern, da jeder für seinInteresse und auf seine Kosten arbeitet, betriebenwerden, oder 2) sie werden in großem Anstaltenvon einzelnen Unternehmern betrieben, welchemehrere Arbeiter auf ihre Kosten in eigenen Ge- *bäuden oder außer denselben arbeiten lassen,ihnen Materials geben und nur den Arbeits-lohn erlegen, oder z) Kaufleute bezahlen diöverfertigten Arbeiten einzelnen Arbeitern ohneVorstreckung der Materialien. Ich willdie einzelnen Arbeiter für ihr eignes Inter-esse, n. r und z, Manufaktur« und Fabrikar-beiter nennen, die Unternehmer aber der gros-sem Anstalten, Manufaktmisten und Fabrikan-ten,