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keil , die Ai beitöarten der erster», -Fabrik. u»dManifaktiirarbeilen, und die letztern, Fabri-ken und Manufakturen.
§. 2.
Bey Zweifeln über Beförderung der Manufak.tur - und Fabrikarbeiter, und der Manufakturisten undFabrikanten, ist es im Zweifelsfalle besser, die erster»zu befördern, weil sie Bevölkerung und Geldumlaufwehr begünstigen und das Gewerbe dem Lande mehrsichern, wovon aber bey Einführung eines Gewerbes sichAusnahmen finden können.
So würde es zweckwidrig seyn, einen Unterneh»mer, welcher eine Manufaktur und Fabrik anle-gen wollte, deshalb abzuweisen.
§> z.
Außerdem aber kann man auch im nöthigen Fallebeyde neben einander dulden, und den Manufaktur, undFabrikarbeitern lden einheimischen und Kleinhandel)den Manufakturisten und Fabrikanten aber den auswär-tigen und Großhandel anweisen.
§. 4.
Vorzüglich aber verhüte man, daß die Manufak-kuristen und Fabrikanten nicht die Manufaktur- und Fa.brikarbeiter, wie auch die Einrichtung seyn möge, inAnsehung des Arbeitslohns, noch sonst drücken.
§- 5 -, '
Innungen, von ihren Mangeln gereinigt, dienenz» leichterer Polizeyleitung und Uebersicht der Industrie,sicher» die Güte und den Credit der Waaren, dienen zueiner zweckmäßigen Msttheilung der Gewerbe, und be-fördern das im Staat so nöthige Ordnungöwesen ; und
' haben