»74
§. 12 .
Um den Handel zu vergrößern, befördert sie denFlor aller Gewerbe, hemmt klüglich die Ausfuhr der ro-hen Materialien, erleichtert die Einfuhr der nöthigenBedürfnisse oller Art, seht Prämien auf die Ausfuhrder Manufakte und Fabrikate, und erschweret oderHemmt klüglich die Einfuhr auswärtiger Waaren, wel-che die Anlagen oder Fortschritte einheimischer gleicherArbeiten hindern.
§. iZ.
Im Ganzen aber muß auch derPolizey, sowieder Politik, die Handels- und Gewerbfreyheit wichtigund heilig seyn; nur muß man vernünftige Handelslei-kung, welche sich sehr gut mit vernünftiger Handels-freyheit verträgt, nicht mit dem Handelszwange ver-wechseln.
Mehrere Grundsätze hierinnen gehören für bisStaaköwirthschaft in das Kapitel von Auflagen,
, in die Cameralwissenfchaft in das Kapitel vomZollwefen, und in die Politik in die Lehre vomauswärtigen Völkerhandel.
Fünf-