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Encyclopädie der Cameralwissenschaften im eigentlichen Verstande / von Karl Gottlob Rössig
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173
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§- 7 .

Sie sorgt für den Handel durch ein wohl-ingerich,teteS Assekuranzwescn, durch Assekuranzordnungechauch Handlungs-und Kramergesetze; ingleichen beson»dere Handelsrechte und Handelsgerichte.

S. Weskett Theorie und Praxis der Assekuranzen,

aus dem Engl. durch Engelbrecht, »782.

§. 8 .

Sie sucht den Schleichhandel zu verhüten und zuheben; auch duldet sie nicht die Waarenherumträgernoch das Hausiren, und eben so wenig den DorfsHandel.

§. 9.

Sie begünstiget im Zweifelsfall die Großhandlungmehr als die Kramerey, vorzüglich wenn letzter sichmeist auf ausländische entbehrliche Gegenstände ver«breitet.

§. io.

Sie ist wachsam auf die Hökerey, damit die Waa«ren und Lebensrnittel nicht nachteilig steigen; sie,ek«laubt daher den Hökern nur zu gewissen Zeiten zu kau«fen oder zu verkaufen, und weist ihnen besondere Plätzean, setzt bey den dringendsten Lebensrnitteln Taxen undGewichte nach von Zeit zu Zeit gemachten Proben fest.

§. n.

Um den Handel gehörig zu kennen, sind Hand«lungStabellen, so wie Aufmerksamkeit auf die Zoll - undConsumtionörechnutigen und die Beobachtung dLSWechselcourses nöthig.