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Beiträge zur Geschichte der Wissenschaften in der Mark Brandenburg von den ältesten Zeiten an bis zu Ende des sechszehnten Jahrhunderts ... / herausgegeben von J. C. W. Moehsen
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171
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mit Verlust des ganzen Vermögens.

er protestkrte wider die Einsetzung seines Bruders ,'n die 700 Gülden, besonderswider die Einsetzung seiner Frauen in sein Vermögen, und führte die Ursachen an:worin seine Anwälde gefehlet, und übergab ihm ein ganzes Libel von Injurienklagengegen sehr viele einzelne Personen, die übel von ihm gesprochen und ihn gröblichbeschimpfet Hätten; er solte es bei einem zu Basel üblichen Kaufgericht vortragen,und alle darin enthaltene Punkte und Artikel öffentlich vorlesen lassen. Es brachteaber sein Schreiber ein Attest des Schultheks und der Stadtgerichte zu Basel zurük,vom zehnten Junius isgz, in welchem sie bescheinigen, daß er dagewesen, die„gerichtliche Volmacht übergeben und seine Instruktion vorlesen lassen wollen, weil„ aber Thurneksser in seiner Bittschrift, die der Churfürst mitgeschikt, nicht allein„ihre gnädige Herren Bürgermeisters und einen ehrsamen Rath, sondern auch beide„das Stadt - und Ehegericht freventlicher und unwahrhafter weise angezogen hätte,„darüber sie sich jezt gegen wolermeldete gnädige Herren entschuldigten, und wenn„dieses geschehen, so würden sie sich bedenken, ob sie oder andere in Thurneissers„Sachen sprechen und urtheilen wolten.

Endlich kam den S.Februari;84 die den n.Dezember r;8Z unterzeichneteAntwort des Raths zu Basels an den Churfürsten an. Sie enthielt einen Auszugdes dort verhandelten Prozesses, und die Kopeien des von ihnen, von den Stadt,und Ehegerichten geforderten und abgestattet«« Berichts nebst beider Gerichte Urteileund Bescheide und der Herbrotkn Verantwortung, welcher der Rath, ThurneissersBittschrift am Churfürsten, wegen der darin befindlichen Personalbeschuldkgungen,mitgeteilet harte. Der Rath führte in seinem Schreiben an: „ Thurneksser wäre„ zur Ersparung der Kosten und wegen Abkürzung der Sache, peremtorke cm'ret„worden, seine Gewalthaber hätten richtige Volmacht vorgewiesen und wäre nicht„ in contumaciam verfahren worden. Sie wären Thurneissern seines Bürgerrechts„zu erlassen erböiig, gegen eine schriftliche Entsagung unter dessen Hand und Sie-„gel; auch möchten sie vor sich und ihre Gerichte wohl wünschen, daß Thurneksser„seine Sache vor demChurfürsii-chenConsistorko undCammergerlcht ausgemacht„ hätte, auch daß feine Güter, so er nach Basel gebracht, zu Berlin oder wo ihn

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