,72. Prozeß zu Basel,
»/sonst gefällig, zu seinen sicheren Händen geblieben wären, die sie nie begehret,„und ohne die, mit Gottes Hilfe, die Stadt Basel zu erhalten, guter Hofnung„ wären. Weil aber Thurneksser sein Weib zu Berlin, als sie Daselbst gewesen,„weder bekm Churfürstl.Consistorkum der Ehescheidung oder anderer Sachen wegen„nicht belangt, sondern sie in diese Lande geschikt und ihren Vater auf sie verwie,„sen, der sie um Recht, da Thmneissers Güter in ihrer Stadt und Gerichtszwang„gelegen, angerufen, welchen sie das Recht nicht abschlagen und so wie Thurnekst„fers Kinder Vormündern an ihrem Rechte, welches die Mündel an dortigen»»Gütern hätten, nicht verhindern sollen oder wollen. Hingegen wären sie schuldig,„denen die an Thurneissers Gütern in ihrem Gerichtszwang gelegen, Anforderung„machten und gegen deren Wegführung sich widersezten, Recht zu schaffen und„nicht anders wohin zu weisen, auch den Vormünderen und lThurneissern, wenn„sie sich in Güte mit jenen nicht vergleichen könten, schleunig unparteiisch Recht„von ihren Gerichten wiederfaren zu lassen, auch mit Appellation für ihre Com-„mr'ssarken, mit Revision für sie, (allermaßen wie Herkommen und ihre Ordnung„ und Gebrauch vermögen), ferner freundlich zu halten. So auch jemand daselbst„ihmThurneissern, wider Recht beleidiget oder hernach thun möchte, und sie dessen„berichtet, so wären sie dieselben, nach Gestalt der Sachen zu strafen erbötkg, ver,„Höften, es solte sich Thurneisser dessen vergnügen lassen und gerichtlicher Sachen„Erörterung dem Rath nicht zumuthen, in Ansehung daß sie vor Rath nicht„anders denn durch Revision und doch gar selten spennige Sachen richteten, son,„dern mit andern Stadtgeschäften genugsam beladen und männiglich so Rechtens„begehrte, für ihre Gerichte zu weisen von Alters her gepfleget, und derwegen diese,, Gerichte, so andere Sachen auch zu zerlegen, sich ersättkgten, dem so gesprochen wird„nachkommen, und solte er der unverschuldeten scharfen Worte, damit er in seiner„ Supplkcation ihre Gerichte angetastet, sich enthalten, auch der schon ergangenen„Worten wegen, die Gerichte entschlagen rc." Zugleich entschuldigen sie sich,„der Churfürst möchte, weil wegen der sterbenden Läufe bei ihnen und wegen vor,„gefallener Geschäfte, sich die Antwort etwas lange verzogen, solches nicht in„Ungnaden aufnehmen."