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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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Vordericht zu dieser neuen Ausgabe. V

und wenn er ja bey denen neuen Auflagen Zusätze zumachen vor nöthig erachtet; so sollte er dieselbenals einen Anhang besonders drucken lassen, damitsich denselben auch die Besitzer der vorhergehendenEditionen, ohne Verringerung des Werthes ihrerBücher, anschaffen könnten. Ich habe vorhin dieUrsachen angeführet, die bey diesem Werke den ent-gegengesetzten Fehler veranlasset haben: Allein, umdiesen Fehler so klein als möglich zu machen; so habeich in dem Texte sehr wenig geändert. Die Zusätzebetreffen hauptsächlich die Anmerkungen. Ich habenur einige neue §§. irr dem Texte eingerücket, unddargegen bald darauf allemal zwey andere, diedar-zu schicklich waren, in einen zusammengezogen, sodaß die §§. in beyden Editionen weder air der Zahl,noch an dem Inhalte, außer au zwey Stellen, voneinander unterschieden sind. Bey der jetzigen Be-schaffenheit des Buches wird es auch sein Bewen-den haben: und ich werde bey denen etwan nöthi-gen folgenden Auflagen keine merkliche Veränderungvornehmen.

Hiernächst sind alle diejenigen Tabellen, die inder ersten Edition nur ihrem Inhalte nach berühretwaren, in der jetzigen als besondere Beylagen bey-gefüget worden. Ich hoffe dadurch meinen Leserneinen Gefallen zu erzeigen. Einige davon, die ichmeinen Zuhörern ehedem mitgetheilet habe, sind garöfters abgeschrieben worden; und einige andere ha-ben bey großen Ministern vielen Beyfall gefunden.Dergleichen Tabellen sind eine große Erleichterungin einem wohleingcrichteten Cameralwcsen; und

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