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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
Entstehung
Seite
VI
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VI Vorbericht zu dieser neuen Ausgabe.

die wenigsten Cameralisten haben die Geschicklichkeik,gute Tabellen, die ihrem Endzwecke eine Genügeleisten, zu erfinden. Wenigstens habe ich viele Ta-bellen gesehen, deren Einrichtung eben nicht diebeste war.

Viele Zusätze, die bey dieser neuen Ausgabe hin-zugekommen sind, betreffen die besondern Einrich-tungen und Verfassungen dieser oder jener demschenund anderer europäischen Staaten, davon ich erstseit der ersten Auflage Kenntniß erlanget habe; undich hoffe, daß diese Zusätze den meisten Lesern ange-nehm seyn werden. Wenn ich zuweilen wider der-gleichen Verfassungen und Einrichtungen etwas erin-nere; so habe ich solches mit Bescheidenheit ge-than; und ich hoffe deshalb vernünftigen Staars-bedienten in solchen Staaren nicht misfallig zu wer-den. Heut zu Tage ist man über das lächerlicheVorurtheil hinaus, daß man die Einrichtungen dwStaaten nur mit einem andächtigen Glauben anse-hen , aber nicht beurtheilen dürfe. Selbst in Frank-reich , wo man sonst wider die Beurtheilet der Maaß-regeln und Verfassungen des Staats sehr strenge ver-fuhr, wird man zu unsern Zeilen hierinnen gelin-der und vernünftiger; und gestattet, daß man inöffentlichen Schriften Vorschläge und Erinnerungenwegen nöthiger Verbesserungen tlmt. Wie viel we-niger also hat ein Fremder Ursache sich ein Beden-ken zu machen, über die Verfassungen anderer Staa-ten seine Gedanken zu eröffnen. Ich bin auch beymeinen Beurtheilungen ganz ohne Absichten. Z. E.Ich erinnere vieles wider die Verfassungen der öster-

reichft