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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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VI
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VI Vorbericht zu dieſer neuen Ausgabe.

die wenigſten Cameraliſten haben die Geſchicklichkeit,gute Tabellen, die ihrem Endzwecke eine Genüͤgeleiſten, zu erfinden. Wenigſtens habe ich viele Ta-bellen geſehen, deren Einrichtung eben nicht diebeſte war.

Viele Zuſaͤtze, die bey dieſer nenen Ausgabe hin-zugekommen ſind, betreffen die beſondern Einrich-tungen und Verfaſſungen dieſer oder jener deutſchenund anderer europaͤiſchen Staaten, davon ich erſtſeit der erſten Auflage Kenntniß erlanget habe; undich hoffe, daß dieſe Zuſaͤtze den meiſten Leſern ange-nehm ſeyn werden. Wenn ich zuweilen wider der-gleichen Verfaſſungen und Einrichtungen etwas erin-nere; ſo habe ich ſolches mit Beſcheidenheit ge-than; und ich hoffe deshalb vernüͤnftigen Staats-bedienten in ſolchen Staaten nicht misfaͤllig zu wer-den. Heut zu Tage iſt man uͤber das laͤcherlicheVorurtheil hinaus, daß man die Einrichtungen derStaaten nur mit einem andaͤchtigen Glauben anſe-hen, aber nicht beurtheilen duͤrfe. Selbſt in Frank-reich, wo man ſonſt wider die Beurtheiler der Maaß-regein und Verfaſſungen des Staats ſehr ſtrenge ver-fuhr, wird man zu unſern Zeiten hierinnen gelin-der und vernuͤnftiger; und geſtattet, daß man inoͤffentlichen Schriften Vorſchlaͤge und Erinnerungenwegen noͤthiger Verbeſſerungen thut. Wie viel we-niger alſo hat ein Fremder Urſache ſich ein Beden-ken zu machen, uͤber die Verfaſſungen anderer Staa-ten ſeine Gedanken zu eroͤffnen. Ich bin auch beymeinen Beurtheilungen ganz ohne Abſichten. Z. E.Ich erinnere vieles wider die Verfaſſungen der 84reichi-