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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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VII
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Vorbericht Zu dieser neuen Ausgabe. VN

reichischen Staaten; allein, man wird auch fin-den, daß ich vieles lobe und zur Nachahmung an-preise. Unterdessen kenne ich die Welt zu gut, alsdaß ich mir einbilden sollte, mit meinen Erinnerun-gen an den Orten, die hierdurch betroffen werden,vi.lcn Dank zu verdienen. Allein, daran liegt mirsehr wenig. Ich erwarte diesen Dank nicht von ih-nen, sondern von ihren Nachkommen, welche dieFehler, die ich anzeige, verbessern werden; undwenn die Herren Jesuiten in Wien, denen über-haupt mit Einführung guter Bücher sehr wenig ge-dienet ist, dadurch Anlaß nehmen sollten, diesesBuch zu verbiethen; so ist mir auch dieses eine sehrgleichgültige Sache. Es ist gar keine große Ehrevor einen Schriftsteller, seine Schriften in der Classederjenigen zu sehen, die in Wien einzuführen er-laubt sind.

Die Beurtheilung von denen Verfassungen undEinrichtungen der Staaten ist dem Endzwecke des ge-genwärtigen Werkes gemäß. Wenn man die Grund-sätze und Regeln der ökonomischen und Cameralwis-senschaften in einem systematischen Vortrage abhan-delt; so ist alles, was man dabey thun kann, daßman sowohl die guten als die fehlerhaften Einrichtun-gen und Verfassungen dieser oder jener Staaten zuBeyspielen und Erläuterungen dabey aufführet; unddie fehlerhaftigen Beyspiele sind hierbey zur War-nung und Vermeidung am lehrreichsten. Wenn dieAnfänger, die sich auf diese Wissenschaften befleißi-gen, solchergestalt mit richtigen Grundsätzen undRegeln erfüllet sind; so werden sie nur eine gerin-