Buch 
1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
Entstehung
Seite
XX
JPEG-Download
 

XX Vorrede.

diejenige Einſicht, die wir zumbuͤrgerlichen und geſellſchaft-lichen Leben am meiſten beduͤrfen. Die Regierung derRepubliken kann ohne dieſelben nicht beſtehen; und es giebtkeine Einrichtung und Anſtalt in der Beherrſchung derStaaten, es iſt auch kein Standoder Lebensart zu finden,zu welchen dieſe Erkentniß gaͤnzlich entbehret werden koͤnn-te. Die Staatskunſt wendet auswaͤrtigen Angriff vonuns ab, und verſichert uns vor innerlichen Unruhen undZerruͤttungen des gemeinen Weſens. Die Policey ſorgetvor die Geſundheit, vor die Sicherheit des Privatvermoͤ-gens, und die guten Sitten der Unterthanen, und bemuͤhetſich, allenthalben im vande Nahrung undlleberfluß zu ver-breiten. Die Commercienwiſſenſchaft kann uns Reich-thum und alle Bequemlichkeiten des Lebens verſchaffen,welche die Natur unſerer Himmelsgegend verſaget hat; u.die eigentliche Cameralwiſſenſchaft lehret uns, das Vermoͤ-gen des Staats vernuͤnftig zu gebrauchen, und das berei-teſte Vermoͤgen daraus zu erheben, wodurch alle Mittelund Anſtalten zur luͤckſeligkeit des Staats beſtritten wer-den muͤſſen. Wie viel Bedienungen, wie viel Staͤndeſind nicht vorhanden, welche folglich dieſe Erkenntniß noͤ-thig haben; und kann es wohl einen einzigen Stand oderBeſchaffenheit in dem buͤrgerlichen Leben geben, dem nichtwenigſtens die Haushaltungskunſt, oder die Wiſſenſchaftmit ſeinem Vermoͤgen und Einkuͤnften wohl umzugehen,

und Vermoͤgen zu erwerben, unentbehrlich ſeyn ſollte?Ich glaube nicht noͤthig zu haben, daß ich hier einen Be-griff von denllniverſitaͤten und hohen Schulen vorausſetze.Es wird genug ſeyn, wenn wir uns um ihren Endzweck be-kuͤmmern. Dieſer, in ſofern ſie oͤffentliche Anſtalten desStaats ſind, kann kein anderer ſeyn, als daß die auf denniedern Schulen vorbereitete Jugend in aller derjenigenErkenntniß und Wiſſenſchaften genugſam unterrichtetwerde, die ſie noͤthig haben, um dereinſt als Bediente desStaats und rechtſchaffene Buͤrger dem gemeinen Weſennuͤtzliche Dienſte zu leiſten, und ihre Pflichten vollkommenerfuͤllen zu oͤnnen. Dieſe Abſicht der Regierungen mitden