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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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Vorrede.

diejenige Einsicht,die wir zum bürgerlichen und gesellschaft-lichen Leben am meisten bedürfen. Die Regierung derRepubliken kannohnedieselbennichtbestehenzundesgiebtkeine Einrichtung und Anstalt in der Beherrschung derStaaten, esistauch kein Stand oder Lebensartzu finden,zu welchen diese Erkentniß gänzlich entbehret werden könn-te. Die Staatskunst wendet auswärtigen Angriff vonuns ab, und versichert uns vor innerlichen Unruhen undZerrüttungen desgemeinen Wesens. DiePolicey sorgetvor die Gesundheit, vor die Sicherheit dcsPrivatvermö-gens, und die guten Sitten der Unterthanen, und bemühetsich,allenthalben im Lande Nahrung undUeberjluß zu ver-breiten. Die Commercienwiffenschaft kann uns Reich-thum und alle Bequemlichkeiten des Lebens verschaffen,welche die Natur unserer Himmelsgegend versaget hat; u.die eigentlicheCameralwiffenschaft lehret uns,das Vermö-gen des Staats vernünftig zu gebrauchen, und das berei-teste Vermögen daraus zu erheben, wodurch alle MittelUndAnstaltenzurGlückscligkeitdesStaatsbestritten wer-den müssen. Wie viel Bedienungen, wie viel Standesind nicht vorhanden, welche folglich diese Erkenntniß nö-thig haben; und kann es wohl einen einzigen Stand oderBeschaffenheit in dem bürgerlichen Leben geben, dem nichtwenigstensdieHauShaltungskunffoderdieWisseuschaftmit seinem Vermögen lind Einkünften wohl umzugehen,und Vermögen zu erwerben, unentbehrlich seyn sollte?

Ich glaube nicht nöthig zu haben, daß ich hier einen Be-griffvon denllniversitäten und hohenSchulen voraussetze.Es wird genug seyn, wenn wir uns um ihren Endzweck be-kümmern. Dieser, in sofern sie öffentliche Anstalten desStaats sind, kann kein anderer seyn, als daß die aufdcnniedern Schulen vorbereitete Jugend in aller derjenigenErkenntniß und Wissenschaften genugsam unterrichtetwerde, die sie nöthig haben, um dereinst ais Bediente desStaats und rechtschaffene Bürger dem gemeinen Wesennützliche Dienste zu leisten, und ihre Pflichten vollkommenerfüllen zu können. Diese Absicht der Regierungen mit