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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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XXII
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XXII Vorrede.

Es giebt ungemein wenig Bedienungen des Staats,in welchen nicht die Faͤhigkeit in den oͤkonomiſchen undCameralwiſſenſchaften das Hauptwerk ausmacht, wenndiejenigen, ſo ſie bekleiden, im Stande ſeyn wollen, ihrePflichten zu erfuͤllen und dem Staate nuͤtzliche Dienſte zuleiſten. Es ſind nur die Collegia, die lediglich mit Ju-ſtizſachen zu thun haben, die Lehrer auf hohen Schulenund die Lei aͤrzte und Stadtphyſici, welche die oͤkonomi-ſchen Wiſſenſchaften nur als ein Huͤlfsmittel, nicht aberals ein Hauptwerk noͤthig haben. Allein, dieſe ver altenſich gewiß gegen die andern Bedienungen, zu welchen dieFaͤhigkeit in dieſen Wiſſenſchaften hauptſaͤchlich erfordertwird, wie eins gegen zehen. Man wird hiervon leichtuͤberzenget werden, wenn man die Menge von Bedientenerwaͤget die in den Cammer⸗Policey⸗ und andern Wirth-ſchaftscollegiis des Staats, die bey der Verwaltung derDomainen, Regalien und uͤbrigen Einkuͤnften des Re-genten in Zoll⸗Poſt⸗Bergwerk⸗ Salz⸗Muͤnz⸗Forſt-Steuer⸗ und Accisgeſchaͤfften gebrauchet werden; wennman bedenkt, daß die Stadtraͤthe, in welchen die Ge-lehrt n die meiſten Stellen bekleiden, nichts anders alswirkliche Policeycollegia ſind, und daß die Juſtizamtleutedie oͤkonomiſchen und Cameralwiſſenſchaften eben ſohauptſaͤchlich noͤthig haben, als die Kenntniß der Rechte.In ſo viel Bedienungen, welche die andern vielleicht mehrals zehenmaluͤbertreffen, wird ſchlechterdings eine genug-ſame Einſicht in die Wiſſenſchaften erfordert, wovon wirhier handeln; und niemand kann in denſelben ſeine Pflich-ten erfuͤllen, und dem gemeinen Weſen wahrhaftig nuͤtz-lich ſeyn, wenn er nicht dieſe Faͤhigkeit beſizt. Soll eraber dieſe Faͤbigkeit von ſich ſelbſt aus bloßer Erfahrungerlernen? Soll er unterdeſſen, bes er mit Schaden klugwird, unzaͤhliche Fehler begehen, und ſoll er vielleicht Le-benslang ein Stuͤmper darinnen bleiben? Wovor habenwir denn Anſtalten, welche den hauptſaͤchlichen Endzweckhaben, die Jugend in ſolchen Wiſſ nſchaften zu unterrich-ten, wodurch ſie in den Stand geſetzet werden 11b 88Staate