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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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XXXIX
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Vorrede. XXXIX

und vollſtaͤndig erlernen, und doch ſein Studiren in weni-ger Zeit zu Ende bringen will, koͤnnte demnach die Oeko-nomie neben dem Collegio Fundamentali hoͤren; wie-wohl es allemal beſſer ſeyn wird, wenn er nach geendigtemCollegio Fundamentali die beſondern oͤkonomiſchen Vor-leſungen beſuchet. Dieſes Collegium kann gleichfalls in ei-nem halben Jahre bequem zu Ende gebracht werden.

Auf die beſondern oͤkonomiſchen Vorleſungen folget inder Ordnung des Vortrags und des Erlernens die Poli-ceywiſſenſchaft. Dieſe iſt gleichſam der erſte Theil von dergroßen Oekonomie des Staats, indemie die hauptſaͤchlich-ſten Maaßregeln von Erhaltung und Vermehrung des all-gemeinen Vermoͤgens der Republik in ſich begreift. AlleWege, wodurch der Reichthum des Staats vermehretwerden kann, in ſofern es dabey auf die Anſtalten der Re-gierung ankoͤmmt, gehoͤren daher unter die Vorſorge derPolicey. Sie iſt folglich der naͤhere Grund zu der eigent-lichen Cameral⸗ und Finanz⸗Wiſſenſchaft; und der Policey-verſtaͤndige muß gleichſam ſaͤen, damit der Cameraliſte zuſeiner Zeit erndten kann. Da dieſe Wiſſenſchaft ſehrweitlaͤuftig iſt, ſo erfordern die Vorleſungen daruͤber einvoͤllges Jahr, wenn man allenthalben gruͤndlich und voll-

ſtaͤndig zu Werke gehen will.Endlich macht die eigentliche Cameral⸗ und Finanzwiſ-ſenſchaft den Beſchluß. Dieſe iſt gleichſam der zweyteHaupttheil von der großen Oekonomie einer Republik, in-dem ſie den vernuͤnftigen Gebrauch des Vermoͤgens desStaats und die ganze innerliche Haushaltung in ſich ent-haͤlt. In dieſem Betracht habe ich auch den zweyten Theildes gegenwaͤrtigen Werkes dazu gewidmet; und wennman die geſammtenoͤkonomiſchen Wiſſenſchaften in einemeinigen zuſammenhangenden Lehrgebaͤude vortragen will:ſo giebt dieſes die Natur der Sache von ſelbſt an die Hand.Das erſte Hauptaugenmerk in der großen Wirthſchaftdes Staats kann nichts anders ſeyn, als das allgemeineVermoͤgen des Staats zu erhalten und zu vermehren, daszweyte aber, wie man dieſes Vermoͤgen vernuͤnftig gebrau-c 4 en,