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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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XXXIX
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Vorrede. XXXIX

und vollständig erlernen, und doch sein Studiren in weni-ger Zeit zu Ende bringen will, könnte demnach die Oeko-nomie neben dem LolleZio kun^arnentsli hören; wie-wohl es allemal besser seyn wird, wenn er nach geendigtemLolleßio kunäsrnentLli die besondern ökonomischen Vor-lesungen besuchet. Dieses Collegium kann gleichfalls in ei-nem halben Jahre bequem zu Ende gebracht werden.

Auf die besondern ökonomischen Vorlesungen folget inder Ordnung des Vortrags und des Erlernens diePoli-ceywiffenschaft. Diese istgleichsam der erste Theil von dergroßen Oekonomie des Staats. indem sie die hauptsächlich-sten Maaßregeln von Erhaltung und Vermehrung des all-gemeinen Vermögens der Republik in sich begreift. AlleWege, wodurch der Reichthum des Staats vermehretwerden kann, insofern es dabey auf die Anstalten der Re-gierung ankömmt, gehören daher unter die Vorsorge derPolicey. Sie ist folglich der nähere Grund zu der eigent-lichenCameral-undZinanz-Wissenschast;undderPvlicey.verständige muß gleichsam säen, damit der Cameraliste zuseiner Zeit crndten kann. Da diese Wissenschaft sehrweitlauftig ist, so erfordern die Vorlesungen darüber einvölliges Jahr, wenn man allenthalben gründlich und voll-ständig zu Werke gehen will.

Endlich macht die eigentlicheCameral-undFinanzwis-senschait den Beschluß. Diese ist gleichsam der zweyteHaupttheil von der großen Oekonomie einer Republik, in-dem sie den vernünftigen Gebrauch des Vermögens desStaats und die ganze innerliche Haushaltung in sich ent-hält. In diesem Betracht habe ich auch den zweyten Theildes gegenwärtigen Werkes dazu gewidmet; und wennman die gesummten ökonomischen Wissenschaften in einemeinigen zusammenhangenden Lehrgebäude vortragen will:so giebt dieses die Natur der Sache von selbstan die Hand.Das erste Hauptaugenmerk in der großen Wirthschaftdes Staats kann nichts anders seyn, als das allgemeineVermögen des Staats zu erhalten und zu vermehren, daszweyte aber, wie man dieses Vermögen vernünftig gcbrau-

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