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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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XLVI
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Zweyte Abtheilung: von dem Reichthums des Staats r; aErster Abschnitt: von Vermehrung des Reichthumes deSStaats - - . «57

Erstes Hauptstück: von Vermehrung der Einwohner einesLandes - » - 160

Zweytes Hauptstück: von den Commercicn mit auswärti-gen Völkern - - 177

Erste Betrachtung: von der Kenntniß des Commerci-enwesens - - - 179

Zweyte Betrachtung: von der Gründung und dem blü-hende» Zustande der Cvmmereien - 195

Dritte Betrachtung: von den Hülfsmitteln der Com-mercien - - - rr;

Drittes Hauptstück: von den Bergwerken, als einem Mittel,den Reichthum des Landes zu vermehren 24;Zweyter Abschnitt: von dem Umtriebe des Geldes in denGewerben - - - 259

Erste» Hauptstück: von dem Zusammenhange des gesamm-ten Nahrungsstandes im Lande - - 26a

Zweyte» Hauprstück: von dem Credit des Landes 276Dritte« Hauptstück: von dem Manufaktur- und Hand-werks-Wefen , - - 289

Viertes Hauprstück: von Steurung des Müßigganges unddes Bett lns - - Zl?

Zweytes Buch: von den Pflichten der Unterthanen, um die Mit-tel und Maaßregeln des Reaenten, zu Erhaltung und Ver-mehrung des Vermögens des Staats zu erleichtern und zubefördern - - > - zzz

Erste Abtheilung: von den unmittelbaren Pflichten der Unter-thanen gegen den Regenten und den Staat Z49Erster Abschnitt: von dem Gehorsame der Unterthanen gegenden Regenten und den Staat - z; i

Zweyter Abschnitt: von der Treue der Unterthanen gegen denRegenten und den Staat - - Z74

Dritter Abschnitt: von der Schuldigkeit der Unterthanen,zu der Wohlfahrt des Staars wirklichen Beytrag zuthun - - - 400

Erstes Hauptstück: von der Pflicht der Unterthanen, andem Besten de« gesammten StaatS durch thätige Be-mühungen zu arbeiten - - 402

Zweytes Hauptstück: von dem schuldigen Beytrage der Un-terthanen zu dem Aufwande des StaatS - 416

Zweyte Abtheilung: von den mittelbare» Pflichten der Unter-thanen gegen den Regenten und den Staat, oder von der

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