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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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Seite
XLV
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Kurze Vorstellung

des ganzen Werkes und des Zusammenhang

ges der abgehandelten Materien.

Kurze Geschichte des Finanzwesens und des Kaufhandels bey allenVölkern - - - Seite r

Einleitung.

Von den allgemeinen Grundsätzen und der Eintheilung des Ver-trages ... - LA

Erster Theil.

Von der Erhaltung und Vermehrung des gestimmten Vermögens desStaats, als wvrzu die Grundsätze der Staatskuust, Pelicey-m>d Eommerc en - Wissenschaft, benebst der Oekonomie nöthigsich - - - - ;z»

Erster, Luch: Von den Mitteln und Maaßregeln des Regenten,um das Vermögen des StaatS zu erhalte» und zu vermehren,und dadurch die Glückseligkeit der Unterthanen zu befördernErste Abtheilung: von der Sicherheit des Staats - 70

ErstecAbschnilt.'von der äußerlichen Sicherheitdes StaatS 7»Erstes Hauptstück: von dem weisen Betragen eines Regen-ten gegen die übrigen freyen Machte, um den Kriegund die Unterdrückung zu hindern - 74

Zweyte» Hauprstück: von den VertheidigungS-Mitteln eine«Sraats , - - - 92

Zweyter Abschnitt: von der innerlichen Sicherheit desStaats - - - 108

Erstes Hauptstück: von der Aufmerksamkeit des Regentenaus alle Stande und Unterthanen in Ansehung ihres aus-serlichen Zustandes und des daraus abfließenden Verhält-nisses gegen den Staat und gegen einander selbst l i rZweytes 'Hauptstück : von der Aufmerksamkeit des Regentenauf den sittlichen Zustand der Unterthanen nämlich aufihre Religion und Sitten - . ir»

Drittes Hauptstück: von der Handhabung der Gerech-tigkeit - - ° i;r

Viertes Hauptstück: von den Maaßregeln des Regenten,um die einzelne» Personen und Güter der Unterthanenin Sicherheit zu stellen » » lgr

Zweyr»