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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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und des Kaufhandels bey allen Voͤlkern. n

gierungsfolge ſuchen. Denn da durch den Muthwillender Soldaten, welche die Kaiſer nach ihrem ungezaͤhm-ten Willen ab und einſetzten, die Thronbegierde der Groſ-ſen rege gemacht wurde; ſo war kein Kaiſer des Thronesvor ſich ſelbſt, geſchweige vor ſeine Famillie, verſichert.Es fehlete alſo ein engeres Band zwiſchen dem Regentenund den Unterthanen, und auf Seiten des Regenten einHauptbewegungsgrund vor die Gluͤckſeligkeit ſeiner Laͤn-der zu ſorgen. Ueberdieß erforderte die Sorgfalt, ſich aufdem Throne zu erhalten, die groͤßte Aufmerkſamkeit derKaiſer; und die Nothwendigkeit ſich Freunde und Par-teyen zu machen, erſchoͤpfte die Caſſen des Staats, dieohne dieſen Umſtand viel nuͤtzlicher zur Vertheidigungund Aufnahme des Reichs haͤtten angewendet werdenkoͤnnen.

§. VII.

Als das abendlaͤndiſche roͤmiſche Kaiſerthum zu Grun-de gerichtet war; ſo lag auch zugleich alle Handlung undSchifffahrt in Europa gaͤnzlich darnieder*). Die deut-ſchen Voͤlker, welche die roͤmiſchen Provinzen uͤberſchwem-meten, erkannten ſo wenig den Nutzen des Kaufhandels, alsſie eine gute Regierungskunſt und eine weiſe Verwaltungder Finanzen verſtanden. Wir ſehen dieſes aus der Ver-faſſung der Longobarder, welche ſtatt der Beſoldung Land-guͤter gaben, die ſie ſo gar vererbten, und dadurch ſtatt ei-ner ordentlichen und beſtaͤndigen Miliz, an den Lehnleutenungeuͤbte und des Ungemachs ungewohnte Krieger erhiel-ten. Eben ſo uͤbel war es bey den Franken beſtellt; undihre Beherrſcher, die Carolinger, verurſachten uͤberdieß durchihre Unachtſamkeit, daß die Statthalterwuͤrden nach undnach erblich wurden, wovon Deutſchland noch itzo die Fol-gen empfindet. Sie zogen aus ihren weitlaͤuftigen Laͤn-dern wenig Nutzen. Die koͤnigl. Schatzung wurde nurvon den deibeigenen, oder Miniſterialen und den Pach-tern entrichtet; und auch mit dieſer gieng es ſehr unordent-lich zu*⁸), wie aus verſchiedenen Geſetzen in den ſo ge-nannten Capitularibus abzunehmen iſt.

*) Wir