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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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Seite
27
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GruniM

aller

zu der Regierung eines Staats

gehörigen Wissenschaften,

die man

unter dem Namen der öconoknischen und

Cameral-Wissenschaften zu begreifenpfleget.