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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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Seite
29
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Einleitung.

Von den allgemeinen Grundsätzen

uns der Einthcilung des Vomages.

§. r.

Der Vertrag aller nützlichen Wissenschaften Nothwendig«muß sich aufallgemeine Grundsätze grün- An cine/sy"/den; und daraus müssen alle Lehren im stemaMen'-7^ Zusammenhange hergeleitet werden. Die.se Lehrart, wenn sie allein das Wesentli. tei^che zum Augenmerke hat, und unnützeSubtilitätenund Nebendinge vermeidet; ist so weit von dem l'e-äantismo^) entfernet, daß sie vielmehr denenjenigenArten, die Wissenschaften aus bloßer Uebung, oderals ein Gedächtnißwerk zu erlernen, unendlich vor-zuziehen ist. Denn zu geschweige«, daß bey der er-sten Lehrart die Erlernung erleichtert wird; so wirdmcn, weil die Urtheilungökraft bey Fassung der Leh-rer am meisten beschäftiget ist, in den Seandgesetzek,alle mögliche Vorfälle zu entscheiden, und dieallge-meinen Grundsätze auf alle besondere Umstände an-zuwenden. Dahingegen diejenigen, welche eine

Wissen-