Erster Theil.
Von der Erhaltung und Vermehrung
des gedämmten Vermögens des Staats, alsworzu die Grundsätze der Staatskunst, Pylicey- undCommerclen-Wissenschaft, benebft der Oeco-nomie nöthig sind.
§- 25.
lleAngelegenheiten einesStaatS schlieft Anzeige dersen sich in zwey große Hauplgeschäffte ^K^Äenein; indem sie sämmtlich dahin abzie- Theile vorgett««len, entweder r) das Vermögen des sen werden,Staatö zu erhalten und zu vermehren; oder 2) dasselbeweislich zu gebrauchen, und damit wohl zu wirthschaftten (§.20.) Daher entstehen natürlicher Weise zweyHaupttheile aller zu der Regierung des Staats ge-hörigen Wissenschaften. In diesem ersten Theilehabe» wir demnach, die Geschaffte von Erhaltungund Vermehrung des Vermögens und der Kräftedes Staats und die dahin abzielenden Maaßregelnund Anstalten zu betrachten. Die Grundsätze und welche denRegeln davon sind in der Staatekunst, in der Poli- bcn.dasDerinS-cey- und Commercien-Wissenschaft undinderOeco- Staatsnomie oder Haushaltungskunst enthalten. Denn hMn, oder zualle diese Wissenschaften haben keinen andern End- vermehren,zweck, als die Lebren an die Hand zu geben, wie dasVermögen des Staats entweder erhalten oder ver-mehret