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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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der

Staatskunst, Policey- und

Commercien» Wissenschaft, und der

Haushaltungskunst,

als

in welchen die Geschäffte und Maaß.

regeln zu Erhaltung und Vermehrung desgesammten Vermögens der Republik vorgetragenwerden.

Erster Theil.