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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
Entstehung
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333
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Zweytes Buch.

Von den Pflichten der Unterthanen,um die Mittel und Maaßregeln des Regentenzu Erhaltung und Vermehrung des Vermoͤ-gens des Staats zu erleichtern undzu befoͤrdern.

§. 322.

achdem wir in dem vorhergehenden erſten Die ntertha-

Buche alle diejenigen Mittel und Maaß⸗ nen haben.regeln vorgetragen und abgehandelt haben, Pflchten zu

die ein guter Regent, ſeiner aufhabenden Pflicht“

nach, ergreifen muß, um das Vermoͤgen des Staats keit des Sraats

zu erhalten und zu vermehren, damit dadurch die auf ſich.

Gluͤckſeligkeit der Unterthanen und des geſammten

Staats, als der große Endzweck aller Republiken,

befoͤrdert werden moͤge: ſo kommen wir nunmehro

in dieſem zweyten Buche auf die Pflichten der Un-

terthanen, die ſie auf ſich haben, um die Mittel und

Maaßregeln des Regenten zu Erhaltung und Ver-

mehrung des Vermoͤgens des Staats, und zu der

Bewirkung ihrer Gluͤckſeligkeit zu erleichtern und zu

befoͤrdern(§. 30). Eine ſolche Verfaſſung, als

das Weſen einer Republik iſt, ſchließt nothwendig

gemeinſchaftliche und mit einander uͤbereinſtimmende

Pflichten