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Zweytes Buch.
Von den Pflichten der Unterthanen,um die Mittel und Maaßregeln des Regentenzu Erhaltung und Vermehrung des Vermoͤ-gens des Staats zu erleichtern undzu befoͤrdern.
§. 322.
achdem wir in dem vorhergehenden erſten Die ntertha-
Buche alle diejenigen Mittel und Maaß⸗ nen haben.regeln vorgetragen und abgehandelt haben, Pflchten zu
die ein guter Regent, ſeiner aufhabenden Pflicht“
nach, ergreifen muß, um das Vermoͤgen des Staats keit des Sraats
zu erhalten und zu vermehren, damit dadurch die auf ſich.
Gluͤckſeligkeit der Unterthanen und des geſammten
Staats, als der große Endzweck aller Republiken,
befoͤrdert werden moͤge: ſo kommen wir nunmehro
in dieſem zweyten Buche auf die Pflichten der Un-
terthanen, die ſie auf ſich haben, um die Mittel und
Maaßregeln des Regenten zu Erhaltung und Ver-
mehrung des Vermoͤgens des Staats, und zu der
Bewirkung ihrer Gluͤckſeligkeit zu erleichtern und zu
befoͤrdern(§. 30). Eine ſolche Verfaſſung, als
das Weſen einer Republik iſt, ſchließt nothwendig
gemeinſchaftliche und mit einander uͤbereinſtimmende
Pflichten